Bauleistungsversicherung

21. Januar 2008

Während eines Hausbaus kann viel geschehen, was das Erbaute wieder zunichte macht und so großen finanziellen Schaden anrichtet. Um sich zum Beispiel vor den Folgen von Sturm oder Hochwasser und sogar vor Vandalismus zu schützen, sollte jeder Bauherr eine Bauleistungsversicherung (auch Bauwesenversicherung genannt) abschließen. Wichtig für die Übernahme der Kosten der Bauleistungsversicherung ist, dass die Schäden unvorhergesehen waren. Sogar Ausführungsfehler, Diebstahl und Unachtsamkeiten sind versichert. Somit kann man diese Versicherung auch als Vollkasko-Versicherung für Hausbauer sehen.
Die Laufzeit einer solchen Versicherung gilt über die gesamte Bauzeit, auch wenn sich diese unvorhergesehen verlängern sollte.
So zahlt die Bauleistungsversicherung den entstandenen Schaden, wenn der Rohbau durch starken Regen und Hochwasser so stark beschädigt wurde, dass dieser abgerissen und neu gebaut werden muss.
Weiterhin übernimmt die Versicherung notwendige Gutachterkosten sowie Räumungsarbeiten nach einem schweren Regenfall.

Baulast

18. Januar 2008

Die Baulast ist eine vom Grundstückseigentümer freiwillig übernommene Verpflichtung, bestimmte Vorgaben zu erfüllen oder eben zu unterlassen. Baulasten werden gegenüber der Baubehörde anerkannt.
Baulasten werden nicht, wie zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, im Grundbuch aufgeführt. Aus diesem Grund genießen Baulasten auch keinen öffentlichen Glauben. Lasten, die im Verzeichnis nicht enthalten sind, können trotz dessen bestehen. Für Baulasten wird bei der zuständigen Baubehörde lediglich ein Baulastenverzeichnis geführt, des Weiteren finden sich im Liegenschaftskataster Hinweise hierauf. Lediglich in zwei Bundesländern, Bayern und Brandenburg, gibt es Ausnahmen. Hier wird kein Baulastenverzeichnis geführt, die Lasten werden hier direkt ins Grundbuch eingetragen.
Als Beispiel für eine Baulast kann die Stellplatzpflichtbaulast genannt werden, bei der sich der Eigentümer verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Stellplätzen vorzuhalten. Weiterhin gibt es die Kinderspielflächen-Baulast, hier muss eine ausreichend große Fläche für Kinder vorhanden sein.

Baukosten

16. Januar 2008

Unter den Baukosten versteht man die Gesamtheit aller für den Hausbau notwendigen Kosten. Hierzu gehören die Kosten für das Grundstück sowie dessen Erschließung, die Kosten für das Gebäude an sich, also die reinen Baukosten, die Kosten für die Außenanlagen sowie Ausstattung und Einrichtung eines Hauses. Für einige Kostengruppen können auch pauschale Angaben angesetzt werden (Außenanlagen 5-7% der Bausumme).
Zu den Baukosten zählen unter anderem auch Kosten für einen Architekten sowie Notar- und Maklergebühren (zum Beispiel für Vermittlung des Grundstückes).
Eine Aufstellung der notwendigen Baukosten ist die zentrale Ausgangslage eines Finanzierungsgespräches, an hand dessen Eigen- und Fremdkapital geplant werden kann. Eine solche Aufstellung kann zum Beispiel durch einen Architekten erfolgen. Wer viele Arbeiten in Eigenleistung tätigt, muss die Baukosten anhand der Kostenvoranschläge der Handwerker selbst erstellen.

Baukindergeld

14. Januar 2008

Das Baukindergeld war eine staatliche Leistung, die im Rahmen der Eigenheimzulage an Eltern gezahlt wurde, die für ihr Kinder noch Kindergeld erhalten. Die Eigenheimzulage an sich sollte den privaten Wohnungsbau in Deutschland fördern. Für Gebäude, die vor dem 01.01.2004 errichtet wurden, wird ein Baukindergeld von 767 Euro pro Kind gezahlt, und zwar über einen Zeitraum von 8 Jahren. Für neu errichtete Gebäude nach dem 01.01.2004 erhöht sich das Baukindergeld auf 800 Euro pro Kind und Jahr, ebenfalls für die Dauer von 8 Jahren.
Seit dem 01.01.2006 gibt es sowohl die Eigenheimzulage wie auch das Baukindergeld für neu gebaute Häuser nicht mehr. Allerdings bleibt der Anspruch der Bauherren vor diesem Termin weiterhin bestehen, die Eigenheimzulage sowie das Baukindergeld werden noch bis zum Ablauf der 8-Jahres-Frist gezahlt.

Baujahr

11. Januar 2008

Als Baujahr bezeichnet man bei Gebäuden das Jahr der Fertigstellung, um es bewohnen bzw. nutzen zu können. Sollten Schäden die Nutzung des Hauses unmöglich gemacht haben und wurde es nachfolgend wieder aufgebaut, gilt trotzdem als Baujahr die ursprüngliche Fertigstellung. Lediglich bei 100%iger Zerstörung wird als Baujahr das Jahr der Wiederherstellung angenommen, da es ja komplett neu errichtet wurde.
Das Baujahr ist ein wichtiges Indiz für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Hauses. Generell geht man von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren für Gebäude in Ziegelbauweise aus. Daher reduziert sich der Verkehrswert bei steigendem Lebensalter enorm, da der Abschlag vergrößert wird. Allerdings erkennen Banken, obwohl das Baujahr mehr als 100 Jahre zurückliegt, grundlegende Sanierungen und Renovierungen an.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

09. Januar 2008

Wird ein Bauvorhaben errichtet oder werden Renovierungsarbeiten durchgeführt, können zahlreiche Unfälle geschehen. Generell ist der Bauherr dafür zuständig, alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen auszuführen, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Doch immer wieder geschehen aufgrund von Unachtsamkeiten Unfälle, die mitunter hohen finanziellen Schaden bringen. Dies ist vor allem der Fall, wenn Personen zu Schaden kommen und eine dauerhafte Verletzung davon tragen.
Daher sollte eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Dies ist eine Versicherung, die diese Schäden ersetzt. Die Versicherung leistet unter anderem Zahlungen, wenn Personen oder Gegenstände durch herabfallende Gerüstteile beschädigt werden oder wenn Gegenstände Dritter, etwa der Zaun des Nachbarn, bei dem Bauvorhaben zerstört werden.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung wird von vielen Versicherungen in Kombination mit anderen notwendigen Versicherungen wie der Feuer-Rohbauversicherung oder der Bauleistungsversicherung, an.

Bauherr

07. Januar 2008

Als Bauherr wird die Person bezeichnet, die eine Bauleistung, etwa den Bau eines Hauses oder Renovierungsarbeiten, in Auftrag gegeben hat. Sie ist sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich für diese Arbeiten verantwortlich.
Bauherren können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen oder öffentliche Stellen sein.
Um ein Bauvorhaben durchführen zu können ist der Bauherr weiterhin verpflichtet, die hierfür erforderlichen Anträge (Baugenehmigung, Bauanzeige) der zuständigen Behörde einzureichen. Sofern notwendig, ist für die Erstellung der Anträge eine hierfür geeignete Person, etwa ein Architekt, hinzuzuziehen.
Der Bauherr kann die Arbeiten am Haus entweder selbst ausführen, sofern die notwendigen Kenntnisse vorhanden sind. Er kann hierfür aber auch Handwerker beauftragen.
In beiden Fällen muss der Bauherr für die Sicherheit am Bauplatz sorgen und eventuell notwendige Absperrungen anbringen, um Unfälle zu vermeiden.

Baugrenze

04. Januar 2008

Soll auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet werden, dann wird im Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche festgelegt. Sie wird nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung ermittelt. In erster Linie soll mit der Festlegung der Bebauung die gewünschte Positionierung von Gebäuden erreicht werden, was vor allem der Optik der Städte und Gemeinden dienen soll. Sie legt zum Beispiel fest, wie weit Häuser von der Straße weg gebaut werden dürfen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden auch Baufeld oder Baufenster genannt.
Die jeweilige Grundfläche des Objektes wird anschließend in den Bebauungsplan der Stadt eingezeichnet. Dies erfolgt durch die Baugrenze bzw. die Baulinien. Wie dieses Grundstück eingezeichnet werden muss, regelt die Planzeichenverordnung.

Baugenehmigung

03. Januar 2008

Ob der Bau eines Hauses nach dem Wunsch des Bauherren errichtet werden kann, wird von der Baubehörde nach Eingang eines Bauantrages geprüft. Sie stellt somit sicher, dass das Haus bestimmte Vorgaben nach Statik und Ansicht erfüllt, weiterhin wird die Einhaltung der herrschenden Bauvorschriften geprüft.
Somit stellt eine Baugenehmigung eine Bescheinigung über die Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens dar.
Nachdem der Bauantrag durch den Bauherren bei der Behörde eingegangen ist, hat diese eine Frist von drei Monaten für die Ausfertigung der Baugenehmigung bzw. die Ablehnung des Bauvorhabens.
Ist die Baugenehmigung erstellt, muss der Bau binnen einer vorgegebenen Frist begonnen werden. Ist dies nicht der Fall, verfällt die Genehmigung.
Bevor mit dem Erdaushub bzw. dem Bau jedoch begonnen werden darf, muss die erteilte Baugenehmigung sichtbar am Grundstück angebracht werden.

Baufortschritt

02. Januar 2008

Unter dem Baufortschritt versteht man bei einem Neubau die Fertigstellung einzelner Bauabschnitte, etwa der Bodenplatte oder des Erdgeschosses.
Grundsätzlich werden Baudarlehen, die zur Finanzierung dieses Neubaus aufgenommen wurden, nur nach dem Baufortschritt ausgezahlt. So soll gewährleistet sein, dass die Darlehen auch nur hierfür verwendet werden. Wird ein Fertighaus errichtet oder erfolgt der Bau über einen Bauträger, wird ohnehin die Bezahlung des Hauses im Bauvertrag nach dem Baufortschritt vereinbart.
Geht ein Auszahlungsauftrag des Kunden bei der Bank ein, wird der jeweilige Baufortschritt von den Angestellten überprüft. Hierzu ist die Bestätigung eines Architekten notwendig, der diesen bestätigt. Unter Umständen lassen sich die Banken auch Fotos zusenden bzw. nehmen selbst Besichtigungen vor, um sich vom Baufortschritt zu überzeugen.
Wurde für die Errichtung des Hauses kein Architekt eingeschaltet, kann der Baufortschritt auch anhand von Handwerkerrechnungen belegt werden.