Auflassungsvormerkung

30. November 2007 | geschrieben von baufi

Auch wenn beim Notar ein Kaufvertrag über ein Grundstück beurkundet wurde, erfolgt der Übergang des dinglichen Rechts erst mit Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch. Dies kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, da unter Umständen vorher gewisse Auflagen wie zum Beispiel die Löschung von Grundpfandrechten und die Bezahlung des Kaufpreises erledigt werden müssen.
Daher wird in der Regel mit Beurkundung des Kaufvertrages vereinbart, eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch einzutragen. Diese sichert den tatsächlichen Übergang. Somit kann ein Grundstück nicht mehr anderweitig verkauft werden, da jeder, der das Grundbuch in Händen hat, den bevorstehenden Eigentumsübergang erkennt. Auch zählt das Grundstück ab der Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht mehr in das Vermögen des Verkäufers, was bei einer Insolvenz die Zwangsvollstreckung verhindert.
Die Auflassungsvormerkung wird vom Grundbuchamt in die Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

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