Auflassung
29. November 2007 | geschrieben von baufiUnter der Auflassung versteht man die Einigung von Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang von Grundstücken. Diese Erklärung muss vor einem Notar von beiden Parteien persönlich abgegeben werden. Natürlich ist auch die Benennung von Bevollmächtigten möglich. In der Regel wird diese zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet, die Auflassung kann aber auch getrennt vom Kaufvertrag erklärt werden. Dies ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Der Übergang des Eigentums findet jedoch erst mit Eintragung des neuen Besitzers ins Grundbuch statt.
Da ein Grundstück verkauft werden kann, sofern der Eigentumsübergang noch nicht im Grundbuch vollzogen wurden, wird daher in der Regel sofort nach Beurkundung die Auflassungsvormerkung eingetragen. Sie stellt die Ankündigung des Eigentumsübergangs dar und wird vom Grundbuchamt eingetragen.
http://www.baufinanzierungslexikon.com/auflassung.php
verwandte Begriffe:
Auflassung, Auflassungsvormerkung, Eigentumsübergang, Grundbuchamt
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