AfA
19. November 2007 | geschrieben von baufiDer Begriff AfA bedeutet die Absetzung für Abnutzung und bezeichnet die Möglichkeit, Wertverluste auf Anlagevermögen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen. Hierbei können die Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes zuzüglich etwaiger Nebenleistungen abgesetzt werden. Dies ist jedoch nicht in einer Summe im Jahr der Anschaffung möglich, sondern erfolgt verteilt auf die Dauer der Nutzung. Lediglich geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Preis unter 410,00 Euro können sofort komplett abgeschrieben werden.
Bei der Absetzung für Abnutzung unterscheidet man zwei verschiedene Varianten. So gibt es die lineare Abschreibung, bei der über die Nutzungsdauer des Gutes verteilt gleiche Abschreibungsraten angesetzt werden. Das Wirtschaftsgut ist am Ende der Nutzung komplett abgeschrieben.
Zum anderen existiert die degressive Abschreibung, bei der jährlich ein gewisser Prozentsatz des vom Buchwert abgeschrieben wird. Dieser Prozentsatz darf maximal das Doppelte des linearen Abschreibungssatzes betragen. Bei der degressiven Abschreibung werden also fallende Jahresbeträge angesetzt. Da die Wirtschaftsgüter mit dieser Abschreibungsform am Ende der Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben sind, ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsform möglich.
http://www.baufinanzierungslexikon.com/afa-baufinanzierung.php
verwandte Begriffe:
A, Abschreibungsform, Absetzung für Abnutzung, AfA
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