Abteilung des Grundbuches
16. November 2007 | geschrieben von baufiAufgrund der Übersichtlichkeit wird ein Grundbuch in verschiedene Abteilungen untergliedert.
Die Aufschrift des Grundbuches (auch Deckblatt genannt) enthält Daten zum Amtsgericht, dem Grundbuchbezirk, Band- und Blattnummer sowie der Grundbuchart (Erbbau-/Wohnungs-/Grundbuch)
Im Bestandsverzeichnis werden die Wirtschaftsart (Nutzungsart), die Grundstücksgröße, seine Lage und die Flurstücknummer angegeben.
Nachfolgend ist das Grundbuch in drei Abteilungen aufgeteilt.
In der ersten Abteilung findet man den Namen des Eigentümers, die Eigentumsverhältnisse (also die Höhe des Miteigentumsanteils) sowie den Grund für den Eigentumserwerb (Auflassung, Erbschein).
Die zweite Abteilung informiert über Lasten und Beschränkungen, die ggf. den Wert eines Grundstücks mindern können. Hierzu gehören Grunddienstbarkeiten wie Wege- oder Leitungsrecht (in der Regel nicht wertmindernd) sowie beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Wohnungsrecht) und Nießbrauchrechte. Diese werden bei Grundschuldeintragungen von vielen Banken entweder nicht akzeptiert bzw. müssen im Rang hinter die einzutragende Grundschuld zurücktreten. Auch Erbbaurechte und Vorkaufsrechte werden in der zweiten Abteilung des Grundbuches eingetragen.
Zuletzt erkennt man aus der dritten Abteilung des Grundbuches die eingetragenen Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), deren Höhe und den Gläubiger.
http://www.baufinanzierungslexikon.com/abteilung-des-grundbuches.php
verwandte Begriffe:
A, Abteilung des Grundbuches, Erbbaurechte, G, Grundbuch, Grundpfandrechte, Grundschuld, Grundschuldeintragungen, Hypothek, Mieteigentum, Nießbrauchrecht, Rentenschuld, Vorkaufsrechte, Wohnungsrecht
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