Absetzung für Abnutzung AfA

16. November 2007 | geschrieben von baufi

Wird ein Wirtschaftsgut von Unternehmen oder Selbstständigen zur Erzielung ihrer Einkünfte eingesetzt, können die hierfür entstandenen Herstellungs- oder Anschaffungskosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, um so das zu versteuernde Einkommen zu verringern. Dies ist steuerlich jedoch nicht in einer Summe möglich, pro Jahr kann laut Einkommenssteuergesetz vielmehr nur ein Teil dieser Kosten angesetzt werden. Lediglich geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Kosten EUR 410 nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung in einer Summe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Die Höhe der Absetzung für die Abnutzung bestimmt sich nach der gesetzlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Gutes und den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.
Man unterscheidet prinzipiell zwei Arten der Absetzung für Abnutzung. Dies ist zum einen die lineare Abschreibung, bei der die AfA in gleichen jährlichen Raten erfolgt. Dem gegenüber steht die degressive Abschreibung, denn hier erfolgt die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen.

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http://www.baufinanzierungslexikon.com/absetzung-fur-abnutzung-afa.php

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