Abnahmeverpflichtung

14. November 2007 | geschrieben von baufi

Wird ein Darlehen von der Bank genehmigt, erhält der Kunde eine Kreditzusage bzw. den Kreditvertrag zur Gegenzeichnung. Ist die Unterschrift erfolgt, besorgt sich die Bank im Gegenzug das notwendige Geld für den Kredit auf dem Geldmarkt.
In jedem Kreditvertrag wird mit dem Kunden ein Zeitraum vereinbart, innerhalb dessen der Kredit in Anspruch genommen werden muss. Meist ist dieser Zeitraum auf 6-12 Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit besteht vom Kunden eine Abnahmeverpflichtung. Wird diese nicht eingehalten, fallen Bereitstellungszinsen in Höhe von durchschnittlich 0,25% pro Monat an.
Sollte der Kredit, etwa weil sich der Kauf einer Immobilie zerschlagen hat, nicht abgenommen werden, der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung also nicht nachkommen, wird die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung berechnen. Die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Zinsniveau sowie der Darlehenshöhe und des im Kreditvertrag vereinbarten Zinses. Die Nichtabnahmeentschädigung soll der Bank den entstandenen Schaden ersetzen.

Die vorübergehende Verwendung dieses Textes oder Auszügen daraus ist bei Angabe der Quelle erlaubt. Zur Quellenangabe nutzen Sie bitte folgenden Verweis:

http://www.baufinanzierungslexikon.com/abnahmeverpflichtung.php

verwandte Begriffe:
, , , , , , , ,

Sie müssen angemeldet sein um einen Kommentar zu hinterlassen.

Abnahmeverpflichtung


weitere Beiträge: